Vereinssatzung Stoertal e.V. - Banzkow

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen „Störtal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2)     Sitz des Vereins ist Banzkow.

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Kalenderjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12.

(4)     Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Vereinszweck

(1)     Der Verein verfolgt den Zweck, in Banzkow ein soziokulturelles Zentrum aufzubauen und dieses zu betreiben. Insbesondere soll durch diesen Zweck die Jugendarbeit intensiviert, Sport, Kunst und Kultur gefördert wie auch die Grundgedanken einer toleranten, pluralistischen Gesellschaftsordnung vermittelt werden. Daneben soll er Projekte auch außerhalb des soziokulturellen Zentrums durchführen, die den vorstehenden Vereinszwecken entsprechen.

Der Verein ist konfessionsfrei, demokratisch, parteipolitisch neutral und für jedermann zur Mitarbeit offen.

(2)     Dieser Zweck wird verwirklicht durch ein vielfältiges Veranstaltungsangebot (z.B. Vorträge, Diskussionen, Studienfahrten, Seminare und Arbeitskreise) sowie durch die Unterstützung von Einzelnen oder Gruppen bei Vorhaben, die dem Vereinszweck gemäß Abs. 1 entsprechen.

(3)     Der Verein ist berechtigt in anderen Vereinen Mitglied zu sein oder mit ihnen zu kooperieren, sofern dieser ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und es für die eigene Ausrichtung zweckmäßig erscheint. Der Vorstand hat die Frage der Mitgliedschaft in einem Verein in jedem Fall sehr sorgfältig abzuwägen und insgesamt restriktiv zu handhaben.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, wie auch die Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln erhalten. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Person durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unangemessen hohe Zuwendungen begünstigen.

4.  Mitglieder

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(2)     Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck nach innen und außen zu fördern. Mit Aufnahme im ersten Halbjahr wird der gesamte Mitgliedsbeitrag fällig, mit Aufnahme im zweiten Halbjahr nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

(3)     Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen ihrer Auflösung
  2. durch schriftliche, an de Vorstand gerichtete, Erklärung des Austritts, die jeweils zum Monatsende möglich ist. Es erfolgt keine anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(4)     Der Ausschluss setzt ein grobes vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes voraus und erfolgt durch Vorstandsbeschluss entsprechend Satzung. Der sofortige Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Nichtzahlung von zwei Jahresbeiträgen. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung anzuhören.

Ein wegen Verweigerung des Beitrages Ausgeschlossener darf nur dann wieder aufgenommen werden, wenn er seine rückständigen Beiträge bezahlt.

(5)     Die Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer im Interesse des Vereins vorgenommenen Auslagen, wie z.B. Reisekosten, Telefonkosten und Porto. Fahrkosten für das eigene Fahrzeug können pauschal mit dem gesetzlich gültigen Kilometerwert abgerechnet werden. Verpflegungskosten können mit den einkommenssteuerlichen Höchstsätzen für Verpflegungspauschalen abgerechnet werden. Im übrigen sind Einzelbelege vorzulegen. Der Aufwand ist in jedem Falle nur dann erstattungsfähig, wenn die fragliche Tätigkeit mit Einverständnis des Vorstandes bzw. des Geschäftsführers erfolgt. Die Auslagen der Verstandsmitglieder bedürfen keines Einverständnisses. Der Aufwand i.A.d. Absatzes ist buchhalterisch gesondert zu erfassen.

5. Vorstand

(1)     Der Vorstand des Vereines besteht aus mindestens 4, aber höchstens 6 Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandmitglied vertreten.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer auch ordentliches Vereinsmitglied ist. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Vorsitzenden soweit dieser seinen Aufgaben nicht nachkommen kann.

(3)     Zu den Vorstandsitzungen lädt der Vorstandsvorsitzende ein. Die Einladungen sollen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen. In Eilfällen kann davon abgewichen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende und 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4)     Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand trifft sich, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig erscheint bzw. wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden verlangt.

(5)     Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer zur Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten des Vereines einzustellen. Er soll den Vorstand in der laufenden Arbeit entlasten und ist von diesem zu überwachen. Dem Geschäftsführer kann vom Vorstand Vollmacht erteilt werden, den Verein bei der Wahrnahme bestimmter Rechtsgeschäfte und Handlungen zu vertreten. Der Geschäftsführer soll zu den Vorstandsitzungen und den Mitgliederversammlungen eingeladen werden und hat dort Rederecht. Die Rechtsstellung des Vereinsvorstandes bleibt durch die Berufung eines Geschäftsführers unberührt.

(6)     Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sie erhalten zu deren Abgeltung pro Kalenderjahr eine Pauschale von 500 Euro. Soweit die Auslagen höher sind, sind diese in vollem Umfang über Belege nachzuweisen.

Diese Regelung gilt ab dem Kalenderjahr 2008.

6. Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstandvorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen ortsüblich (Amtsbote, Lewitzkurier) einzuberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist beizufügen. Ergänzungen zur Tagesordnung sollen schriftlich mit einer kurzen Begründung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

(2)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Festsetzung der Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages sowie einer Aufnahmegebühr,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
  6. Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsauschluss.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Wahlen und sonstige Beschlussfassungen werden auf Antrag geheim durchgeführt. Eine Satzungsänderung sowie die Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

(4)   Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht in das gefertigte Protokoll.

(5)   Die Mitgliederversammlung wird durch ein vom Vorstand gewähltes ordentliches Mitglied geleitet.

7. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Schülern, Studenten und Rentnern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

8. Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Landesverband Mecklenburg – Vorpommern. Die Ausführung dieses Beschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.

Banzkow, 27.09.2010

Erfahren Sie mehr über unseren Verein

Der Störtal e.V. unterhält in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Banzkow ein FamilienBegegnungsZentrum (FBZ) und betreut in Banzkow und Goldenstädt jeweils einen Jugendklub.

Kontakt

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Störtal e.V. Banzkow

Vereinsvorsitzender:
Dirk Appelhagen
verein@stoertal-banzkow.de

Jugendsozialarbeiterin:
Sabine Priesemann
buero@stoertal-banzkow.de

Postanschrift

Störtal e. V. - Banzkow
Straße des Friedens 12
19079 Banzkow

Tel. 03861 300 818
Fax 03861 301 119

FBZ

Tel. 03861 300 818
Frau Astrid Dahl
fbz@stoertal-banzkow.de

Störtal-Museum

Tel. 03861 301 120
Herbert Weisrock (nicht täglich)
museum@stoertal-banzkow.de